Allgemeine Montagebedingungen
Diese Montagebedingungen verstehen sich als Ergänzung zu unseren allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
I. Auftragserteilung
1. Der Einsatz der Monteure erfolgt nach unserer Wahl, entweder ab MV Fördertechnik GmbH Blankenhain oder ab den jeweiligen Außenstellen.
2. Die Monteurfahrten werden mit Kundendienstwagen durchgeführt. Die Berechnung der entsprechenden Fahrtkosten für die Hin- und Rückreise erfolgt ab Blankenhainbzw. ab Außenstelle. Für die Feststellung der gefahrenen Kilometer wird die tatsächlich geleistete Wegstrecke zugrunde gelegt.
3. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheines oder des Montageberichtes.
4. Zur Durchführung nicht vereinbarter Arbeiten bedarf es der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers, es sei denn, der Auftraggeber ist nicht kurzfristig erreichbar und diedurchzuführenden Arbeiten sind notwendig.
5. Der Auftragnehmer ist ermächtigt, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten durchzuführen.
II . Preisangaben und Kostenvoranschlag
Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages, der auf Wunsch kostenpflichtig durchgeführt wird. An diesen Kostenvoranschlag ist der Auftragnehmer bis zu drei Wochen nach Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist gehalten, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt, Krieg, Terroranschlägen, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder unverschuldeter erheblicher Betriebsstörungen, insbesondere durch Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen, nicht einhalten kann, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerung keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht die Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder der Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, den Auftraggeber über die Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes erfolgt durch den Auftraggeber durch Unterschrift auf dem Montagebericht oder Empfangsschein.
2. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er es versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung abzuholen und der Auftragnehmer ihn daraufhin gemahnt hat.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise für Dienstleistungen und verwendete Ersatzteile gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr.
2. Die Berechnung des Tauschpreises setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat keinen Schaden aufweist, der eine Wiederaufarbeitung unmöglich macht.
VI. Zahlung
1. Zahlungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Meldung der Fertigstellung oder Aushändigung und Übersendung der Rechnung zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Verzugszinsen werden mit 8 % p. A. über dem Basiszinssatz berechnet.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
VII. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Dieses Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
VIII. Gewährleistung
Der Auftragnehmer haftet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr, wobei ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Pflichtverletzung unberührt bleibt:
1. Die Verjährung ist für Mängel an der erbrachten Montageleistung gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB) auf 12 Monate ab Abnahme der Leistung begrenzt.
2. Der Umfang der Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels an der erbrachten Montageleistung gegen den Auftragnehmer richten sich nach §§ 634, 635ff. BGB.
3. Dem Auftragnehmer obliegt es zunächst seine Ansprüche auf Beseitigung des Mangels oder Nachlieferung gegen den Auftragnehmer geltend zu machen, bevor ihm weitergehende Ansprüche zustehen. Soweit gesetzlich eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers zwingend vorgeschrieben ist, ist die Auftragnehmerin erst nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich angemessenen Nachbesserungs- und/oder Ersatzlieferungsfrist zur Leistung verpflichtet.
4. Reklamationen werden nur innerhalb acht Tagen nach der durch den Auftragnehmer erbrachten Leistung anerkannt.
5. Für nicht erkannte Mängel wird Gewähr geleistet, wenn der Mangel innerhalb von einem Monat seit Inbetriebnahme gemeldet wird. Er endet jedoch spätestens sechzig Betriebsstunden nach Abnahme.
6. Die Mängel sollen dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich angezeigt und genau bezeichnet werden; bei persönlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Mängelanzeige aus. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
7. Der Auftragnehmer behebt einen gewährleistungspflichtigen Mangel auf seine Kosten in seinem Betrieb oder an einem anderen Standort, wenn dieser innerhalb seines Linde-Vertretungsgebietes liegt.
8. Der Auftragnehmer trägt die Kosten für die Nachlieferung bzw. Nachbesserung und die Frachtkosten der Nachlieferung bzw. Nachbesserung, jedoch nicht die Kosten des Aus- bzw. Einbaus. Findet die Nachbesserung auf Wunsch des Auftraggebers nicht im Werk des Lieferers statt, so gehen die Kosten der Entsendung von Fachpersonal zu dessen Lasten.
9. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch unzumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung die Nachlieferung, bei Vorliegen einer Zumutbarkeit für den Auftragnehmer, die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder sonstige gesetzliche Rechte bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verlangen.
10. Ansprüche bestehen nicht wegen eines Schadens, der dadurch entstanden ist, weil der Auftraggeber den Mangel dem Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Feststellung schriftlich angezeigt und genau bezeichnet hat, oder der Auftragsgegenstand dem Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Feststellung eines Mangels zugestellt worden ist, oder die Anzeige, dass wegen eines dringenden Notfalles die Mängelbeseitigung nicht im Betrieb des Auftragnehmers durchgeführt werden kann, unter Angabe der Anschrift der beauftragten Reparaturwerkstatt nicht unverzüglich nach Eintritt des zwingenden Notfalles dem Auftragnehmer zugegangen ist, oder die von dem Mangel betroffenen Teile des Auftragsgegenstandes inzwischen auf Veranlassung des Auftraggebers von einer anderen Werkstatt ohne Information in eigener Regie verändert oder instandgesetzt worden ist.
IX. Beistellungen
Wenn Kunden ihre eigenen Zusatzgeräte verwenden wollen, die nicht den Sicherheitsvorschriften bzw. den UVV-Normen entsprechen, lehnen wir den Anbau ab. Für Beistellungen, die keinen Sicherheitsvorschriften oder Normen unterliegen (Motoröle, Schmierstoffe usw.) wird die Verwendung von uns nicht prinzipiell abgelehnt. Allerdings muss der Kunde davon ausgehen, dass im Schadensfalle die Garantie/ Gewährleistung des Herstellers abgelehnt werden kann.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor.
XI. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlicher Gerichtsstand das je nach Höhe des Streitwertes sachlich zuständige Amt- oder Landgericht Weimar. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
XII. Personal
1. Die Monteure der Firma MV Fördertechnik GmbH sind in allen Produkten des Vertriebsprogrammes sachkundig. Im Rahmen der Reparatur führt der Monteur Verschleißteile in der Regel im Kundendienstwagen mit. Alle weiteren Ersatzteile (Großteile oder Teile für auslaufende Gerätetypen) bitten wir vorab zu bestellen. In beschränktem Umfange ist die Anlieferung durch den Monteur möglich. Bei größeren Teilen erfolgt der Vorabversand zu Lasten des Auftraggebers. Dem Monteur ist die geleistete Arbeitszeit auf dem von ihm vorgelegten Montagebericht zu quittieren. Hiermit werden auch der Abschluss und die ordnungsgemäße Überprüfung der durchgeführten Arbeit bestätigt. Sollte der Auftraggeber oder ein von ihm Beauftragter bei Ende der Reparatur nicht anwesend sein, so dass dem Monteur Arbeitsstunden und Montage nicht bestätigt werden können, gelten die vom Monteur getroffenen Feststellungen als verbindlich.
2. Verbindliche Auskünfte und Zusagen können vom Monteur nicht gegeben werden. Entscheidungen über Gewährleistungsansprüche sind grundsätzlich dem Hersteller überlassen.
3. Den Monteuren sind auf Anforderung Hilfskräfte kostenlos zur Verfügung zu stellen. Im übrigen ist ihnen jede Hilfe zu gewähren, die geeignet ist, dass sie ihre Aufgabe sachgemäß und schnell erledigen können.
4. Wartezeiten, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden zu den gültigen Montagesätzen abgerechnet.
5. Sicherheitsvorschriften: Der Auftraggeber haftet für die Sicherheit des Arbeitsplatzes und die Beachtung der bestehenden Sicherheitsvorschriften.