Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge der MV Fördertechnik GmbH (nachfolgend „Verkäuferin“ genannt), soweit nicht schriftlich etwas anderes festgelegt ist. Sie sind in der gleichen Weise auch für Verträge über die Lieferung von Ersatz- und Zubehörteilen und Leistungen aller Art verbindlich. Ergänzend wird auf die „Bedingungen für die Außen- und Werkstattmontagen“ und „Schulungsbedingungen“ sowie die „Mietbedingungen für Gabelstapler“ der Verkäuferin Bezug genommen, die ebenfalls Vertragsbestandteil werden.
2. Alle Bestellungen, Vereinbarungen, Nebenabreden, Ergänzungen und Zusagen von Vertretern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Verkäuferin.
3. Gegenüber inhaltlich abweichenden Geschäftsbedingungen des Käufers sollen die Verkaufs- und Lieferbedingungen der Verkäuferin vorrangig sein.
II. Angebot und Auftragsbestätigung
1. Die zu den Angeboten der Verkäuferin gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Gewichte, Maße, Geschwindigkeiten, Brennstoff- und Ölverbrauch, Betriebskosten und ähnliches) sind nur annähernd bestimmt. An Kostenangaben, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten sich die Verkäufer und das Lieferwerk Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. An mündliche und schriftliche Aufträge ist der Käufer gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn die Verkäuferin den Auftrag schriftlich bestätigt hat, mündlichen oder schriftlichen Einsprüchen nicht widersprochen hat oder die Leistung erbracht wurde. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien regeln sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung der Verkäuferin. Zur Abtretung von Ansprüchen des Käufers ist die schriftliche Zustimmung der Verkäuferin erforderlich.
3. Die Verkäuferin behält sich Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes während der Lieferzeit vor, sofern nicht der Liefergegenstand unter Berücksichtigung der mitgeteilten Verwendung eine grundlegende Veränderung erfährt.
III. Preis- und Zahlungsbedingungen
1. Für alle Verträge gelten die am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Verkaufspreise der Verkäuferin. Die Verkäuferin ist aber berechtigt, den Preis bis zur Höhe des am Tage der Lieferung gültigen Verkaufspreises anzuheben; bei Verträgen mit Nichtkaufleuten allerdings nur, soweit die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss und außerhalb eines Dauerschuldverhältnisses erfolgen soll. Die Preise sind insoweit freibleibend. Sie verstehen sich ab Werk und ausschließlich Verpackung. Die Preisberechnung erfolgt in Euro zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die erforderliche Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und von der Verkäuferin nicht zurückgenommen. Liegt der Auftragswert unter 50,00 €, so ist die Verkäuferin berechtigt, 10 € Bearbeitungsgebühr zu berechnen.
2. Sämtliche Rechnungen des Lieferanten sind netto Kasse zu bezahlen. Ein Skontoabzug oder eine andere Zahlungsweise bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
3. Zahlungen sind bei der Auslieferung des Verkaufsgegenstandes, spätestens nach Meldung der Versandbereitschaft und Rechnungslegung durch die Verkäuferin innerhalb von 10 Tagen netto Kasse fällig, soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes bestimmt ist. Sie sind ausschließlich an die Verkäuferin zu leisten. Zahlungen an Vertreter oder Vermittler sind nur mit schriftlicher Einwilligung der Verkäuferin zulässig.
4. Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Sämtliche Wechselkosten und Zinsen werden von der Verkäuferin unabhängig vom Zeitpunkt der Wechselannahme vom Fälligkeitstag der Forderung an berechnet. Die Verkäuferin übernimmt keinerlei Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest.
5. Werden Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben, so werden in diesem Zeitpunkt sämtliche anderweitig bestehenden Forderungen der Verkäuferin gegenüber dem Käufer fällig. Bestehende Zahlungsziele verfallen. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt ist.
6. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen, von der Verkäuferin schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.
7. Die Verkäuferin ist berechtigt, ihre Leistungen bis zum Erhalt des vollen Kaufpreises zurückzuhalten, wenn zu befürchten ist, dass die Gegenleistung des Käufers nicht rechtzeitig oder vollständig erbracht wird.
8. Ein Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin zulässig. Die Stornierungsgebühr beträgt mindestens 15% des Vertragswertes. Bei einem höheren wirtschaftlichen Schaden der Verkäuferin wird dieser gemäß Nachweis in Anwendung gebracht.
IV. Lieferfrist und Lieferverzug
1. Die Lieferfrist wird vertraglich bestimmt. Sie beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Käufer. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Treten bei der Verkäuferin oder dem Lieferwerk Umstände ein, die eine rechtzeitige Lieferung verhindern, so hat die Verkäuferin bei Ablauf der Lieferfrist Anspruch auf eine Nachfrist von angemessener Dauer, die in der Regel 8 Wochen nicht unterschreiten darf und der Verkäuferin vom Käufer schriftlich unter Rücktrittsandrohung gesetzt werden muss. Lieferfrist und Nachfrist sind eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf der Kaufgegenstand zur Auslieferung durch Übernahme oder zur Versendung im Lieferwerk oder bei der Verkäuferin bereitgestellt ist.
2. Wird nachträglich eine andere Ausführung des Kaufgegenstandes vereinbart, so tritt eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist ein.
3. Die Verkäuferin behält sich Konstruktions- und Formänderungen des Kaufgegenstandes während der Liefer- und Nachfrist vor, soweit der Kaufgegenstand dadurch keine grundlegende Änderung erfährt.
4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Beeinträchtigungen durch Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Verkäuferin liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Kaufgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Verkäuferin nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Ist die Lieferfrist bereits abgelaufen, so wird eine angemessene neue Lieferfrist in Lauf gesetzt. Beginn und Ende solcher Hindernisse wird die Verkäuferin dem Käufer baldmöglichst mitteilen.
5. Wenn einem nicht kaufmännischen Abnehmer wegen einer Verzögerung in Folge Verschuldens der Verkäuferin nachweislich Schaden mindestens in Höhe der Verzugsentschädigung erwachsen ist, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sofern nicht ein Fall grober Fahrlässigkeit vorliegt, beträgt diese für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen jedoch höchstens 5% vom Lieferwert des rückständigen Teils der Lieferung. Auf den kaufmännischen Abnehmer findet die vorstehende Regelung mit der Maßgabe Anwendung, dass diesem nur bei grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin diese Verzugsentschädigung zusteht.
6. Hält die Verkäuferin aus von ihr zu vertretenden Gründen die Lieferfrist nicht ein, so ist der Käufer nach Ablauf der Nachfrist gemäß Ziffer 1 berechtigt, seinerseits vom Vertrag zurückzutreten.
7. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandkostenbereitschaft, die der Verkäuferin durch die Lagerung entstandenen Kosten mit mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Dem Käufer wird gestattet, geringere Kosten für die Lagerung des Liefergegenstandes nachzuweisen. Die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Frist anderweitig über die Liefergegenstände zu verfügen und den Käufer nach Ablauf der Verzögerung auf der Grundlage der vereinbarten Lieferbedingungen und unter Vereinbarung einer neuen Lieferfrist erneut zu beliefern.
V. Übernahme, Gefahrenübergang und Versand
1. Die Lieferung erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung ab Werk durch Übernahme seitens des Käufers oder durch Versand. Wird die Bereitschaft zur Übernahme des Kaufgegenstandes der Verkäuferin nicht mindestens eine Woche vor dem festgelegten Liefertermin schriftlich vom Verkäufer erklärt, so ist die Verkäuferin berechtigt, den Kaufgegenstand auf Rechnung und Gefahr des Verkäufers zu versenden.
2. Wird der Kaufgegenstand vom Käufer übernommen, so geht die Gefahr mit der Übernahme auf ihn über. Im Falle der Versendung geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Kaufgegenstand vom Lieferwerk oder der Verkäuferin einem Transportunternehmen oder Spediteur übergeben ist. Teillieferungen sind zulässig.
3. Eine Transportversicherung wird von der Verkäuferin nur auf schriftlichen Wunsch des Käufers abgeschlossen; die Kosten einer solchen Versicherung gehen zu Lasten des Käufers. Schutzeinrichtungen werden nur mitgeliefert, soweit dies schriftlich vereinbart ist.
VI. Käuferverzug und Verzugsfolgen
1. Der Käufer gerät in Verzug, wenn er die ihm aus diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen nicht innerhalb von einer Woche ab Fälligkeit vollständig erfüllt. Bei Verzugseintritt wird der gesamte Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig und ist bei Überschreitung des Zahlungsziels unter dem Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte für die Zeit des Verzugs mit 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, bei nichtunternehmerischen Abnehmern mit 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens aber 7,5% Zinsen auf den Rechnungsbetrag. Gleiches gilt, wenn ein Wechsel nicht oder nicht fristgerecht ausgehändigt und diskontiert wird oder ein Scheck ganz oder teilweise nicht gedeckt ist.
2. Befindet sich der Käufer in Verzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, den Kaufgegenstand auf Rechnung und Gefahr des Käufers sicherzustellen und bis zur vollständigen Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers zurückzubehalten. Die Verkäuferin wird ferner ermächtigt, bei fruchtlosem Ablauf einer dem Käufer schriftlich gesetzten Nachfrist zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung den Kaufgegenstand auf Rechnung und Gefahr des Käufers anderweitig bestmöglich zu verwerten. Die Geltendmachung weitere Ansprüche der Verkäuferin wird dadurch nicht berührt.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt Eigentum der Verkäuferin, bis sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer in vollem Umfange erfüllt sind. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Ansprüche der Verkäuferin in ein Kontokorrentverhältnis aufgenommen werden. Nach erfolgter Saldierung tritt an die Stelle dieser Ansprüche der anerkannte Saldo oder der Saldo, der sich aus der letzten mitgeteilten Saldomitteilung ergibt, wenn hiergegen kein Widerspruch zeitnah erhoben wurde.
2. Die Verkäuferin ist berechtigt, den Kaufgegenstand auf die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden auf Kosten des Käufers zu versichern, soweit dieser nicht den Abschluss einer solchen Versicherung schriftlich nachweist.
3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist der unternehmerische Käufer zur Veräußerung des Kaufgegenstandes im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; er tritt der Verkäuferin jedoch bereits jetzt sämtliche Forderungen, die er aus diesen Weiterkäufen gegen Dritte erlangt, in Höhe des Rechnungswertes der Erstveräußerung zwischen der Verkäuferin und dem Käufer ab, ohne dass es hierzu noch einer besonderen Abtretungserklärung im Einzelfall bedarf. Der Verkäufer nimmt die Abtretung bereits hiermit an. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes ist der Käufer während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes nicht berechtigt. Bei Pfändung oder sonstigen Verfügungen Dritter über den Kaufgegenstand hat er die Verkäuferin unverzüglich in schriftlicher Form zu verständigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten insbesondere bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung des Käufers ist die Verkäuferin berechtigt, wegen der gesicherten Forderung die Herausgabe der Vorbehaltswaren zu verlangen und sich aus diesen im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch freihändigen Verkauf zu befriedigen. Die Kosten der Zwangsvollstreckung und der Verwertung, insbesondere auch Instandsetzungskosten, fallen dem Käufer zur Last. Ein solches Herausgabeverlangen sowie eine Pfändung des Kaufgegenstandes durch die Verkäuferin ist nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen, soweit das Abzahlungsgesetz nichts anderes zwingend bestimmt.
5. Bei Verbindung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gemäß § 947 BGB findet dieser Anwendung.
6. Übersteigt der Wert der für die Verkäuferin bestehenden Sicherheiten die Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der Verkäuferin verpflichtet.
VIII. Haftung für Sach- und Rechtsmängel, Mangelfolgeansprüche
1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel der Verkäuferin unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag, bei nichtunternehmerischen Abnehmern innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Ablieferung) schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt werden, werden von der Verkäuferin nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Mängelrügen werden als solche nur dann von der Verkäuferin anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern, Transporteuren oder sonstigen Dritten geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechte Rügen dar.
2. Die im Fall eines Mangel erforderliche Rücksendung der Ware an die Verkäuferin, kann nur mit deren vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis der Verkäuferin erfolgen, brauchen von dieser nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.
3. Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigen Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.
4. Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:
a. Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von der Verkäuferin Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mängelbehebung stattfindet, trifft hierbei die Verkäuferin nach eigenem Ermessen.
b. Darüber hinaus hat die Verkäuferin das Recht, bei Fehlschlagen eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, oder den Kaufpreis zu mindern.
c. Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadenersatz oder ersatzvergebliche Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.
d. Für die Lieferung von Neugeräten beträgt die Gewährleistungsfrist bei nichtunternehmerischen Abnehmern 2 Jahre, für Gebrauchtgeräte 1 Jahr ab Auslieferung. Der Abnehmer hat nach Ablauf von 6 Monaten seit Auslieferung zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat. Bei Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist für Neugeräte 2.000 Betriebsstunden, längstens jedoch 1 Jahr seit Auslieferung. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat. Bei werkstatt- und general- überholten Geräten gilt eine Gewährleistungsfrist von 3 Monaten auf Hauptbaugruppen, sofern im Kaufvertrag nicht anders festgelegt. Wird das Gerät außerhalb des Händlergebietes der Verkäuferin betrieben, erstreckt sich die Gewährleistung bei Gebrauchtgeräten lediglich auf Teileersatz. Im Übrigen wird für gebrauchte Geräte keine Gewährleistung übernommen. Insbesondere übernimmt die Verkäuferin keinerlei Haftung für die bisherige Betriebsdauer und der Herkunft gebrauchter Geräte.
Verschleißteile oder Teile geringer Nutzungsdauer sind generell von der Gewährleistung ausgeschlossen. Sofern nicht anders vertraglich vereinbart, wird auf eingebaute oder verkaufte neue Ersatzteile eine Gewährleistungsfrist ab Einbau oder Lieferung von 12 Monaten maximal jedoch 2.000 Betriebsstunden gewährt. Die Verkäuferin verweist jedoch ausdrücklich auf ggf. hierzu abweichende Gewährleistungsbedingungen der verschiedenen Unterlieferanten. Gebrauchte Ersatzteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
e. Für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen im Rahmen der Gewährleistung läuft keine eigene Gewährleistungsfrist, es bleibt bei der Gewährleistungsfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand. Die Gewährleistungsfrist wird jedoch um die Dauer der durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
5. Eine Gewährleistungsverpflichtung der Verkäuferin entfällt:
1. Bei Änderung oder Instandsetzung des Kaufgegenstandes durch den Käufer oder Dritte ohne schriftliche Einwilligung der Verkäuferin.
2. Bei fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlässiger Verwendung oder Behandlung des Kaufgegenstandes durch den Käufer.
3. Bei schuldhafter Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung und Wartungsanweisung
4. Bei natürlicher Abnutzung oder sonstigen Umständen, die nicht von der Verkäuferin zu vertreten sind, insbesondere bei Gewalteinwirkung.
5. Wenn der Käufer der Verkäuferin zur Vornahme von Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen im Rahmen ihrer Berechtigung nicht in angemessener Weise Zeit Gelegenheit gewährt.
6. Bei Verwendung von Ölen ungeeigneter Spezifikation oder sonstigen ungeeigneten Kraft- und Betriebsstoffen und –Mitteln durch den Käufer.
7. Bei Verwendung von Ersatzteilen, die die Verkäuferin nicht ausdrücklich freigegeben hat
6. Für ausgebesserte Teile oder gelieferte Ersatzteile sowie für eine erfolgte neue Lieferung im Rahmen der Gewährleistung gelten die gleichen Gewährleistungsbestimmungen wie für den ursprünglichen Kaufgegenstand.
7. Bei Rechtsmängeln, insbesondere bei Verletzung von Patentrechten Dritter, bemüht sich die Verkäuferin um deren Beseitigung innerhalb angemessener Frist. Gelingt dies nach schriftlichem Setzen einer angemessenen Nachfrist unter Rücktrittsandrohung nicht, so ist der Käufer nur zum Rücktritt bezüglich des rechtsmangelbehafteten Kaufgegenstandes berechtigt. Der Ersatz unmittelbarer oder mittelbarer Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
IX. Sonstige Vertragsverletzungen
1. Verstößt die Verkäuferin gegen vorvertragliche Pflichten, gegen Nebenpflichten oder sonstige Pflichten, die nicht in anderen Abschnitten geregelt sind, so haftet die Verkäuferin nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
2. Der Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen, in denen gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstands für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird sowie bei schuldhafter Pflichtverletzung und daraus entstandenen Schäden an den Rechtsgütern Leben, Körper und Gesundheit.
X. Anwendbares Recht
Es findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergeben, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, sowie für Arrest- und Einstweilige Verfügungsverfahren ist das für den Sitz der Verkäuferin maßgebliche Gericht zuständig, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben oder gesetzlich in sonstiger Weise ein anderer Gerichtsstand dringend vorgeschrieben ist. Die Verkäuferin ist berechtigt, stattdessen auch das für den Sitz des Käufers zuständige Gericht zu wählen
XII. Schlussbemerkung
1. Für den Fall, dass Regelungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sind oder werden sollten, sind nicht die gesamten in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen damit unwirksam oder nichtig. Es gilt vielmehr das, was wirksam ist und erkennbar unter Berücksichtigung des konkreten Vertragsabschlusses zwischen Käufer und Verkäufer gewollt war.
2. Es wird ausdrücklich für sämtliche Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer definiert, dass Schriftform erforderlich ist. Das gilt auch für die Abänderung dieser Klausel.